Satzung 

Aus Gründen der Lesbarkeit sind natürliche Personen durchgehend in der männlichen Form angegeben. Gemeint sind in gleicher Weise Frauen und Männer.    

Hier können Sie die Satzung als auch pdf herunterladen.

Satzung vom 20.7.2012 für den Landschaftserhaltungsverband Landkreis Lörrach. e.V.
§ 1 Name und Sitz

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Der Verein führt den Namen "Landschaftserhaltungsverband Landkreis Lörrach e.V.". Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinden des Landkreises

Lörrach nach Maßgabe der zuständigen Organe des Vereins.

 

Der Verein hat seinen Sitz in Lörrach.

 

Mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach erlangt der Verein Rechtsfähigkeit.


§ 2 Zweck und Aufgaben

(1)

Zweck des Vereins ist die Förderung der biologischen Vielfalt, des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutz-gesetzes Baden-Würt­tem­berg durch 

  1. Erhaltung, Pflege und Sanierung der Kulturlandschaft in ihrer standorttypischen Ausprägung,
  2. Erhaltung der naturraumtypischen Landschaftsbilder und der landschaftlichen Vielfalt,
  3. Offenhaltung der Kulturlandschaft und Mindestflur sowie Umsetzung von Mindestflurkonzepten,
  4. Erhaltung und Pflege besonderer Biotope, Lebensraumtypen und ökologisch wertvoller Flächen sowie Pflege und Entwicklung von Biotopverbundsystemen im Rahmen von Biotopvernetzungskonzeptionen,
  5. Mithilfe bei der Umsetzung der Managementpläne für die NATURA 2000-Gebiete,
  6. Mitwirkung bei der Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
  7. Verbesserung des Weidebetriebes und Pflege der Weideflächen in Ergänzung zur zuständigen Übergebietlichen Weideberatung der Landwirtschaftsverwaltung.

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Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Organisation, Koordination und Umsetzung von Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen, Vorbereitung der Finanzierung sowie der Abrechnung solcher Maßnahmen, Zusammenarbeit und Zusammenwirken mit Landwirten, Flächennutzern, Verbänden, Gemeinden, Landkreisen, Behörden, Handel und Gewerbe, Mitwirkung bei der Beratung für Landwirte, Pflegeunternehmer und freiwillig Engagierte, Netzwerkbildung,

Verbreitung und Förderung der Idee des gleichberechtigten Zusammenwirkens zwischen Landwirten, Naturschutzvereinen und Kommunen, Bündelung dieser Kräfte und Öffentlichkeitsarbeit.

 

Diese Aktivitäten erfolgen in enger Zusammenarbeit mit der Landwirtschafts- und Naturschutzverwaltung.

 

Zur Erfüllung des Vereinszwecks schaltet der Landschaftserhaltungsverband insbesondere Landwirte, land- und forstwirtschaftliche Selbsthilfeeinrichtungen (Weide- und Landschaftspflegevereine, Maschinenringe, Forstbetriebsgemeinschaften) und Naturschutzvereine ein. 


§ 3 Gemeinnützigkeit

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Der Verein leistet im Interesse der Allgemeinheit einen Beitrag zur Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft, zur Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege ausgewiesener Schutzgebiete sowie zur Stärkung des ländlichen Raums und verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Entgelte aus Tätigkeiten gemäß § 2 der Satzung sind davon nicht berührt.  Die allgemeinen Bestimmungen bei der Vergabe von Aufträgen sind zu beachten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.    


§ 4 Mitgliedschaft

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Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Dies können beispielsweise öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, Naturschutzvereinigungen, Bauernverbände, Weidegemeinschaften, Maschinenringe, Forstbetriebsgemeinschaften, Pflegeunternehmer und private Flächeneigentümer sein.

 

Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstands. Der Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich bekannt zu geben. Bei Ablehnung des Antrages kann innerhalb vier Wochen vom Antragsteller schriftlich Berufung eingelegt werden. Im Berufungsfall entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder deren Erlöschen. 

 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei die Erklärung dem Verein bis zum 30. Juni desselben Jahres vorliegen muss.

 

Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben. Dieser kann innerhalb von vier Wochen schriftlich Berufung einlegen. Im Berufungsfall entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Mit dem Ende der Mitgliedschaft entfallen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten. Schuldrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben erhalten.              


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)

Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt diese Satzung an und verpflichtet sich,

  1. die Ziele des Vereins zu unterstützen und zu fördern,
  2. den von den Organen des Vereins im Rahmen ihrer Zuständigkeit ordnungsgemäß gefassten Beschlüssen Folge zu leisten,
  3. die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeiträge im Voraus bis zum 31. Januar des betroffenen Geschäftsjahres zu entrichten.

(2)

Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag über das Fälligkeitsjahr hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstands mit Berufungsmöglichkeit innerhalb von vier Wochen an die Mitglieder-versammlung ausgeschlossen werden.    


§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung und 

b) der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung

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(3)

Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand vorbehalten sind.

 

Der Vorstand hat mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstands mit Ausnahme des Vorsitzenden und der Vertreter des Regierungspräsidiums Freiburg,
  2. Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden,  
  3. Entgegennahme des Jahresberichts, des Kassenberichts und der Jahresabrechnung,
  4. Beschluss über die Annahme des Haushaltsplanes und des Arbeitsprogramms,
  5. Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes,
  6. Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  7. Beschlüsse über Satzungsänderungen,
  8. Beschlüsse über die Vereinsauflösung,
  9. Berufung der Mitglieder des Fachbeirats,
  10. Wahl des Kassenverwalters, des Schriftführers und zweier Rechnungsprüfer und
  11. Beratung über Punkte, deren Behandlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewünscht wird.

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Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn dies der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter für erforderlich hält oder wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt. 

 

Die Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und unter Angabe der Tagesordnungspunkte durch den Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden.

 

Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens drei Wochen vor dem angesetzten Termin zu erfolgen.  

 

Der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlungen.  

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei juristischen Personen kann die Ausübung des Stimmrechts auf einen Bevollmächtigten übertragen werden.

 

Eine wirksame Beschlussfassung liegt bei einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder vor. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein Mitglied darf nicht mit abstimmen, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein betrifft. 

 

Änderungen der Satzung können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Ein Antrag auf Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

 

Bei Wahlen gilt: Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Gelingt dies keinem, so hat eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen zu erfolgen. Gewählt ist

in diesem Fall, wer die meisten Stimmen erhält.

 

Soweit geboten, sind zu den Mitgliederversammlungen die Vertreter weiterer Fachstellen zu laden.           


§ 8 Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus

  1. dem Landrat,
  2. zwei Vertretern der Gemeinden,
  3. zwei Vertretern der anerkannten Naturschutzvereine,                                                    
  4. zwei Vertretern der berufsständischen Vertretung der Landwirte,
  5. einem Vertreter der Abteilung Umwelt beim Regierungspräsidium Freiburg,
  6. einem Vertreter der Abteilung Landwirtschaft beim Regierungspräsidium Freiburg.
  7. Dem Vorstand können auch Personen angehören, die nicht Mitglied des Vereins sind. Sie sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen.

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(8)

Vorsitzender ist der Landrat.

Stellvertretender Vorsitzender ist ein Vertreter der Gemeinden.

 

Die Vorstandsmitglieder werden mit Ausnahme des Vorsitzenden und der Vertreter des Regierungspräsidiums Freiburg auf die Dauer von vier Jahren von der Mitglieder-versammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.   

 

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten jeder für sich den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der stellvertretende Vorsitzende darf von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.  

 

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Vorsitzender und Vorstandsmitglieder versehen ihre Ämter ehrenamtlich.    

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung.  

 

Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich Bericht über den Gang der Geschäfte und die Lage des Vereins zu erstatten.

 

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Aufstellung eines Arbeitsprogramms im Rahmen der vorhandenen Mittel,
  2. Beschluss über die Mitgliedschaft,
  3. Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern,
  4. Berufung von weiteren Vertretern in den Fachbeirat,
  5. Bestellung eines Geschäftsführers sowie weiterer Mitarbeiter,
  6. Aufstellung des Haushaltsplanes,
  7. Aufsicht über durchzuführende bzw. Abnahme der durchgeführten Maßnahmen,
  8. Erlass einer Geschäftsordnung und
  9. Angelegenheiten, für deren Entscheidung an sich die Mitgliederversammlung zuständig ist, selbst zu regeln, wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung nicht abgewartet werden kann. In diesem Fall ist die Angelegenheit der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Beschlüsse zur Aufstellung des Arbeitsprogramms werden nach Beratung mit dem Fachbeirat gefasst.  


§ 9 Fachbeirat

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Zur fachlichen Unterstützung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung wird ein Fachbeirat gebildet. Er berät den Vorstand bei der Aufstellung und Kontrolle des Arbeitsprogramms.    

 

Die Mitglieder des Fachbeirates werden auf Vorschlag der jeweiligen Behörden, Vereinigungen und sonstigen Stellen von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre berufen. Wiederbestellung ist möglich. Der Fachbeirat setzt sich mindestens zusammen aus            

  1. einem Vertreter der Kommunen,
  2. einem Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde,
  3. einem Vertreter der Unteren Landwirtschaftsbehörde,
  4. einem Vertreter der Übergebietlichen Weideberatung,
  5. einem Vertreter der Unteren Forstbehörde,
  6. einem Vertreter der Unteren Flurbereinigungsbehörde,
  7. zwei Vertretern der berufsständischen Vertretung der Landwirte,
  8. zwei Vertretern der Naturschutzvereine,
  9. einem Naturschutzbeauftragten des Landkreises. 

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(4)

Der Vorstand kann weitere Vertreter in den Fachbeirat berufen. Eine solche weitere Berufung kann auch auf einzelne Vorhaben beschränkt werden.    

 

Die Mitglieder des Fachbeirats sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen. Zu Vorstandssitzungen können die Mitglieder des Fachbeirats eingeladen werden, wenn der Vorsitzende dies für die Beratungen für sachdienlich hält. Im Falle des Beschlusses über ein Arbeitsprogramm sind sie einzuladen.    


§ 10 Niederschriften

Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe des Vereins ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 12 Geschäftsführung

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Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle.    

 

Die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Vereins kann einem oder mehreren Geschäftsführern übertragen werden. Zur Unterstützung der Geschäftsführung kann weiteres Personal eingestellt werden.    

 

Der/die Geschäftsführer nimmt/nehmen an den Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Fachbeirates teil.    

 

Die Geschäftsstelle arbeitet auf der Grundlage der Geschäftsordnung und nach Weisung des Vorstandes.    


§ 13 Finanzierung

(1)

Der Verein finanziert seine Aufgaben durch

  1. Mitgliedsbeiträge,
  2. Zuschüsse,
  3. Entgelte für Leistungen und
  4. sonstige Einnahmen.

(2)

Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 


§ 14 Kassenwesen

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Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

 

Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.


§ 15 Auflösung des Vereins

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(2)

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder beschlossen werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so entscheidet bei einer zweiten, mindestens acht Tage später einberufenen Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke soll das vorhandene Vermögen dem Landkreis mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt werden, es für die in § 2 vorgesehenen gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.


§ 16 Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 20. Juli 2012 in Lörrach angenommen. Sie tritt am selben Tag in Kraft.