Landschaftspflege und Naturschutz können über die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) gefördert werden. Nachfolgend sind die wesentlichen Punkte praxisnah zusammengefasst.
Allgemeines
Die Landschaftspflegerichtlinie ist das Förderinstrument des Naturschutzes zum Erhalt der Biodiversität und der Kulturlandschaft. Schwerpunkte sind die Sicherung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung unter Berücksichtigung von Naturschutzbelangen (LPR Teil A) sowie Maßnahmen zum Arten- und Biotopschutz (LPR Teil B).
Gefördert werden können:
Förderkriterien
Die förderfähigen Flächen müssen entweder ein nach § 30 BNatschG gesetzlich geschützter Biotoptyp sein oder sich in einem Schutzgebiet befinden. Maßgeblich
für die Förderung sind die naturschutz-fachliche Eignung und das Entwicklungspotential.
Eine Förderung kann in den folgenden Schutzgebieten gewährt werden:
Fördermöglichkeiten
In welcher Form gefördert wird hängt von der Art der Maßnahme ab.
1. Flächige, jährlich wiederkehrende Maßnahmen wie Mahd oder Beweidung (Vertragsnaturschutz):
- Verträge mit einer Laufzeit von 5 Jahren.
- Jährliche Zahlungen je Hektar.
- - Vergütung nach Flächensätzen, deren Höhe sich nach Aufwand und Maschinenart richtet.
2. Einzelmaßnahmen wie Gehölzpflege oder Neupflanzungen:
- Aufträge mit Laufzeiten von einem Jahr oder 1-jährige Anträge.
- Zahlung nach Abschluss und Abnahme der Arbeiten.
- Vergütung nach Stundensatz entsprechend der gültigen Maschinenringsätze.
Auflagen
Die Berücksichtigung des Naturschutzes bei der Landbewirtschaftung hat Einschränkungen zufolge. Die hierdurch entstandenen finanziellen Nachteile sollen durch
die LPR-Förderung ausgeglichen werden. Nachfolgend sind die wichtigsten, allgemeingültigen Auflagen aufgelistet, wobei diese an die jeweilige Fläche angepasst werden:
LPR im Gemeinsamen Antrag
Die Auszahlungen der LPR-Förderung im Vertragsnaturschutz erfolgen im Rahmen des Gemeinsamen Antrags. Ein Wechsel aus dem landwirtschaftlichen Förderprogramm FAKT ist trotz 5-jähriger Verpflichtung auch während der laufenden Förderperiode möglich. Betriebsprämien und Ausgleichszahlungen bleiben unverändert erhalten.
Aufträge können unabhängig davon ganzjährig vergeben und ausgezahlt werden, vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Geldmittel.
Weitere Informationen in der Broschüre:
Landschaftspflegerichtlinie 2015 - starke Förderung für Naturschutz und Landschaftspflege